StartServiceSatzung

Satzung

Satzung der Kaltenkirchener Turnerschaft von 1894 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr

(1) Der im Jahr 1894 gegründete rechtsfähige Verein führt den Namen
Kaltenkirchener Turnerschaft von 1894 e.V.
und hat seinen Sitz in Kaltenkirchen.

(2) Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützige Vereinszwecke, Aufgaben, Grundsätze, Verbandsmitgliedschaften

(1) Zwecke des Vereins sind die Pflege und die Förderung des Sports in verschiedenen Sportarten, wobei besonderer Bedacht auf die Ertüchtigung, Erziehung und Bildung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit älterer Mitglieder genommen werden soll. Aufgaben des Vereins sind deshalb insbesondere
- die Veranstaltung von sportlichen Übungen,
- die Veranstaltung von und die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen,
- die Bereitstellung dafür geeigneter Plätze und Räume nebst Zubehör,
- die Heranziehung und Beschäftigung fachkundiger Übungsleiter,
- die Veranstaltung von Lehrgängen und Vorträgen,
- die Anregung sportkameradschaftlicher Geselligkeit.

(2.1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2.2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2.3) Jede Änderung des § 15 dieser Satzung, die die Verwendung des nach seiner Auflösung übrigen Vermögens des Vereins für andere als gemeinnützige Zweck erlaubt, ist nichtig.

(3) Der Verein verhält sich konfessionell und politisch neutral.

(4) Die Mitgliedschaften des Vereins im Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. und im Kreissportverband Segeberg e.V. dürfen nur beendet werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt. Jeder Antrag auf Beendigung einer der genannten Verbandsmitgliedschaften ist so anzukündigen wie ein Antrag auf Satzungsänderung.

§ 3 Gliederung in Abteilungen

Für jede im Verein betriebene Sportart kann der Vorstand eine eigene Abteilung gründen. Die Allgemeine Abteilungsordnung (§ 4 Absatz 2 Buchst. a) und die Finanzordnung (§ 4 Absatz 2 Buchst. c) sind darauf auszurichten, dass die Abteilungen in ihrer Finanzwirtschaft unselbständig sind, außer in der Verwaltung von Geldern, die sie außerhalb der Zuständigkeit der Vereinsorgane und ohne deren Mitwirkung vereinnahmen.

§ 4 Vereinsordnungen

(1) Die Mitgliederversammlung und der Erweiterte Vorstand sind wie folgt verpflichtet oder berechtigt für verschiedene Gebiete des Vereinsbetriebs allgemeine Regeln (Vereinsordnungen) aufzustellen:

(2) Die Mitgliederversammlung hat
a) die Willensbildung in den Vereinsabteilungen und deren Leitung durch eine
Allgemeine Abteilungsordnung zu regeln, nach deren Maßgaben jede Abteilungsversammlung ergänzende Bestimmungen beschließen kann,
b) eine Jugendordnung zu beschließen, nach deren Bestimmungen die jugendlichen Mitglieder - das sind alle minderjährigen ordentlichen Mitglieder, die das siebente Lebensjahr vollendet haben - ihre Gemeinschaft innerhalb des Vereins im Rahmen seiner Zwecke und Grundsätze gestalten,
c) die Finanzwirtschaft des Vereins durch eine Finanzordnung zu regeln,
eine Kassenprüfungsordnung zu beschließen,
eine Ehrenordnung zu beschließen, die eine besondere Zuständigkeit und

ein Verfahren für die Behandlung von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und für Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands regelt.

(3) Die Mitgliederversammlung kann auch sonstige Vereinsordnungen beschließen. Wenn und solange die Mitgliederversammlung diese Zuständigkeit nicht ausübt, kann der Erweiterte Vorstand sonstige Ordnungen beschließen.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§ 6.1 Erwerb der Mitgliedschaft

(1.1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.

(1.2) Fördernde Mitglieder können unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sowie juristische Personen und irgendwie organisierte Personenmehrheiten werden, die dem Verein einmalige oder wiederkehrende Geld- und/oder Sachleistungen spenden oder gespendet haben und verbindlich erklären, nicht am Sportbetrieb des Vereins teilzunehmen.

(2) Wer ordentliches oder förderndes Mitglied werden will, stellt einen Aufnahmeantrag, der der Schriftform bedarf und bei Minderjährigkeit des Antragsstellers von seinen gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben ist. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller Beschwerde dagegen einlegen. Der Antragsteller ist auf sein Beschwerderecht hinzuweisen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn nicht durch eine Vereinsordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

(3) Jeder, der als ordentliches oder förderndes Mitglied in den Verein aufgenommen wird, kann die Aushändigung eines Abdrucks dieser Satzung und ein Verzeichnis aller gültigen Vereinsordnungen im Sinn des § 4 verlangen.

§ 6.2 Ernennung zum Ehrenmitglied

Natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf einstimmigen Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung durch
Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung setzt keine vorherige Vereinszugehörigkeit voraus.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss oder Tod bzw., wenn es sich um eine juristische Person handelt, durch deren Auflösung.

(2) Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen auf das Ende eines Kalendervierteljahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand abzugeben und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(3.1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
- wenn es mit der Bezahlung von Beiträgen oder der Erfüllung sonstiger Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein in Höhe eines Jahresbeitrags in Verzug ist, deswegen mindestens zweimal schriftlich gemahnt, ihm in Verbindung mit der zweiten oder einer späteren Mahnung der Ausschluss angedroht wurde und nach Zugang dieser Androhung mindestens drei Wochen vergangen sind, ohne dass es seine Zahlungsverpflichtung restlos erfüllt hat,
- wenn es eine satzungsgemäße Verpflichtung sonst wie gröblich oder trotz Abmahnung wiederholt verletzt,
- wenn es den Interessen des Vereins gröblich oder trotz Abmahnung wiederholt zuwiderhandelt,
- wegen grob unsportlichen Verhaltens.

(3.2) Über einen Antrag auf Ausschließung entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung kann binnen drei Wochen nach Zugang dieser Bekanntmachung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Wenn der Vorstand nicht Abhilfe schafft, indem er seine Entscheidung aufhebt, hat er die Berufung auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Diese entscheidet endgültig.

(4) Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinerlei Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Sonstige Ansprüche eines ausgeschiedenen Mitglieds verfallen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten ab dem Ende der Mitgliedschaft beim Vorstand geltend gemacht werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie seine Anlagen und Einrichtungen zu nutzen, soweit nicht Rechte anderer Mitglieder entgegenstehen und sich nicht Einschränkungen aus dieser Satzung und den Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane ergeben.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach dieser Satzung und den Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane zu richten, insbesondere auch die Vereinsordnungen sowie vom Vorstand beschlossene Ordnungen einzuhalten. Sie sollen Rücksicht aufeinander nehmen und sich kameradschaftlich verhalten. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schadet.

(3.1) Die ordentlichen Mitglieder sind zu Geldleistungen an den Verein verpflichtet, insbesondere zu wiederkehrenden Beiträgen. Über die Höhe solcher Geldleistungen, die Fälligkeiten und die Zahlungsweisen bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3.2) Gegenüber Geldforderungen des Vereins kann seitens eines Mitglieds kein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt und nicht aufgerechnet werden.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand des Vereins seine Anschrift sowie jede Änderung derselben unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Schriftliche Mitteilungen des Vereins, die unter Angabe der dem Vorstand zuletzt bekannt gegebenen Anschrift an ein Mitglied abgeschickt worden sind, gelten als diesem Mitglied zugegangen.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind 
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Vertretungsvorstand,
- der Erweiterte Vorstand.

§ 10.1 Mitgliederversammlung (Haupt- und außerordentliche Versammlung)

(1) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt (Hauptversammlung), und zwar, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht, im ersten Kalendervierteljahr.

(2.1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

(2.2) Verlangen die Kassenprüfer die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so kann das Vereinsinteresse daran nur durch Beschluss des Erweiterten Vorstands verneint werden.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse und Wahlen.

§ 10.2 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand zuständig.

(2.1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen sowie unter Angabe von Versammlungsort, Versammlungszeit und Tagesordnung durch Veröffentlichung in der „Segeberger Zeitung“ und/oder der „Umschau“, ersatzweise durch Veröffentlichung und Zusendung der Vereinszeitung oder durch schriftliche Einladung aller Mitglieder (auch per Telefax oder via Internet).

(2.2) Mit der Einberufung sind alle wichtigen Anträge, insbesondere Anträge auf Beitragserhöhung, Satzungsänderung und Einführung, Änderung oder Aufhebung einer Vereinsordnung bekannt zu machen oder ist darauf hinzuweisen, dass sie auf der Geschäftsstelle des Vereins zur Einsicht ausgelegt sind.

(2.3) Anträge, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, werden nur auf die Tagesordnung gesetzt, wenn sie fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.
Mit sonstigen Anträgen befasst sich die Mitgliederversammlung nur,

- wenn sie dem Vorstand vier Wochen vor dem Tag der Versammlung zugegangen sind,
- wenn der Vorstand die Befassung verlangt, oder
- wenn die Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Befassung beschließt.

§ 10.3 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist zuständig in allen Vereinsangelegenheiten, für die nicht durch diese Satzung oder eine Vereinsordnung etwas anderes bestimmt ist. Sie ist insbesondere zuständig für
- Satzungsänderungen,
- die Einführung, die Änderung und die Aufhebung einer Vereinsordnung,
- die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, insbesondere auch des Kassenwarts,
- die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
- die Aussprache über Berichte und die Beschlüsse dazu,
- die Entlastung des Vorstands insbesondere auch des Kassenwarts, über dessen Entlastung gesondert abzustimmen ist,
- die Entlastung der Kassenprüfer,
- die Festsetzung von Beiträgen aller Art,
- die Genehmigung der Haushaltspläne des Vorstands,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern in den Fällen des § 6
Absatz 1.3 Satz 5, wenn nicht durch eine Ehrenordnung etwas anders bestimmt ist,

- die Auflösung des Vereins.

(2) Die in Absatz 1 bestimmte Zuständigkeit der Hauptversammlung kann auch durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung wahrgenommen werden. Deren Beschlüsse, auch ihre Wahlentscheidungen, treten außer kraft, wenn sie nicht von der nächstfolgenden Hauptversammlung bestätigt werden. Die Einladung zu dieser nächstfolgenden Hauptversammlung und deren Tagesordnung müssen dementsprechend gestaltet werden.

§ 10.4 Teilnahme- und Stimmrechte, Wählbarkeit

(1) Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, an jeder Mitgliederversammlung teilzunehmen und ordnungsgemäß zu den Gegenständen der Tagesordnung zu sprechen. Dies gilt auch, wenn die Versammlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Für Mitglieder, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur ihre gesetzlichen Vertreter zur Sache sprechen.

(2) Nur die unbeschränkt geschäftsfähigen ordentlichen Mitglieder können in die nach dieser Satzung zu besetzenden Vereinsämter gewählt werden. Nur sie und die Ehren-mitglieder sind stimmberechtigt.

(3) Aktiv wahlberechtigt sind auch die ordentlichen Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.

(4) Das Stimmrecht kann nicht durch Vertreter ausgeübt werden. Dies gilt bei der Ausübung von Wahlrechten gemäß Absatz 3 auch für gesetzliche Vertreter minderjähriger Mitglieder.

§ 10.5 Leitung und Ablauf von Mitgliederversammlungen, insbesondere Beschlussfassung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, wenn dieser verhindert ist, von einem seiner beiden Stellvertreter, und zwar von dem an Lebensjahren älteren, wenn dieser die Leitung nicht dem anderen Stellvertreter überlassen will. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so wird der Versammlungsleiter durch Beschluss der Versammlung bestimmt.

(2.1) Bei Eintritt in die Tagesordnung trifft oder veranlasst der Versammlungsleiter Feststellungen über die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder und nicht weniger als ein Hundertstel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2.2 ) Über nicht mit der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gemachte Sachanträge (vgl. § 10.2 Abs. 2.2), die spätestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sind, ist jedenfalls zu beschließen; insoweit kann aber auch Nichtbefassung beschlossen werden. Mit noch späteren Sachanträgen befasst sich die Mitgliederversammlung nur, wenn der Vorstand die Befassung verlangt oder wenn die Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Befassung beschließt.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung kommen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Dabei werden Enthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit in offener Abstimmung gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht zwei Drittel beziehungsweise - bei Wahlentscheidungen - mehr als zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Abstimmung mit verdeckten Stimmkarten verlangen.

(4) Eine Satzungsänderung sowie die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 10.6 Versammlungsprotokoll

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, und zwar vom Schriftführer, es sei denn, dass der Versammlungsleiter diese Aufgabe einem anderen Versammlungsteilnehmer überträgt. Im Protokoll sind Versammlungsort und -zeit, die Gegenstände der Aussprache, die Wahl- und Beschlussvorschläge, sowie die Wahlentscheidungen und die gefassten Beschlüsse (mit Abstimmungsergebnissen) festzuhalten. Anwesenheitslisten und die Wortlaute satzungsändernder Beschlüsse sind dem Protokoll als Anlagen beizufügen. Das Protokoll und die Protokollanlagen sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 11 Vorstand

(1.1) Der Vorstand besteht aus - dem Vorsitzenden,
- zwei Stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftwart,
- dem Sportwart,
- dem Jugendwart,
- bis zu vier Beisitzern.

(1.2) Die Aufgaben des Kassenwarts dürfen nur im Notfall von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen werden.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zu einer satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wenn die Mehrheit der übrigen Vorstandsmitglieder es verlangt, gilt dies auch für ein Vorstands-mitglied, das sein Amt niederlegen will.

3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der sonstigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er überwacht die Abteilungen des Vereins. Wenn es ihm nützlich oder erforderlich erscheint, bildet er Ausschüsse oder andere Arbeitsgruppen, auch unter Hinzuziehung von Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse - grundsätzlich in regelmäßig stattfinden Sitzungen - mit einfacher Mehrheit der von seinen anwesenden Mitgliedern abgegeben Stimmen. Dabei werden Enthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des an Lebensjahren älteren seiner Stellvertreter.

(5) Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Auch anderweitig gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten.

(6) Der Vorstand, insbesondere auch der Kassenwart hat der Mitgliederversammlung zu berichten (§ 10.3 Absatz 1).

§ 12 Vertretungsvorstand

Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind 
- der Vorsitzende,
- seine beiden Stellvertreter,
- der Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Solange der amtierende Vertretungsvorstand zwei Mitglieder hat, ist es für die Vertretung des Vereins unerheblich, wenn die übrigen Vorstandsposten unbesetzt sind.

§ 13 Erweiterter Vorstand

(1) Der Erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstands im Sinn des § 11 und je einem Vertreter der Vereinsabteilungen, der entweder Leiter der Abteilung oder von diesem schriftlich bevollmächtigt zu sein hat.

(2) Der Erweitert Vorstand berät über Angelegenheiten des Vereins, die alle oder eine Mehrheit von Abteilungen berühren. Er unterstützt den Vorstand im Sinn des § 11 und beschließt Empfehlungen, die sich an diesen oder an einzelne oder mehrere Abteilungen richten. Insbesondere unterstützt er den Vorstand im Sinn des § 11 bei der Vorbereitung von Haushaltsplänen.

(3) Der Erweiterte Vorstand tritt nach Einberufung durch den Vorstand im Sinn des § 11 zusammen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens vier Abteilungen oder eine oder mehrere Abteilungen mit mehr als zweihundert Mitgliedern es verlangen. Es ist Sache der Abteilungen ihre Vertreter zu benennen.

§ 14 Kassenprüfungen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, und zwar je für zwei Jahre, wobei die beiden Wahlperioden nach Möglichkeit zeitlich versetzt verlaufen sollen. Ein Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands oder einer von diesem eingesetzten Arbeitsgruppe sein. Die einmalige Wiederwahl ist ohne weiteres zulässig. Ansonsten ist die Wiederwahl erst wieder zulässig, wenn das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied mindestens drei Jahre lang nicht mehr Kassenprüfer war.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege, auch die Finanzwirtschaft der Vereinsabteilungen, mindestens zweimal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Einzelheiten, insbesondere Inhalt und Umfang der Berichtspflichten der Kassenprüfer sowie ihre Rechte und Pflichten in Fällen, in denen sie Unregelmäßigkeiten feststellen, bestimmt die Kassenprüfungsordnung (§ 4 Absatz 2 Buchst. d).

 

§ 15 Wegfall der Vereinszwecke, Auflösung des Vereins

(1) Fallen die in § 2 bestimmten Vereinszwecke dermaßen weg, daß der Verein seine Gemeinnützigkeit verliert, oder wird der Verein aufgelöst, so fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kaltenkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Sportförderung verwenden soll.

(2) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Mitglieder des Vertretungsvorstands. Für die. Vertretungsbefugnisse der Liquidatoren gilt § 12 entsprechend.

§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1.1) Diese Satzung ist in ihrer am 9. März 2006 beschlossenen Neufassung am 6. Dezember 2006 in Kraft getreten. Die von der Mitgliederversammlung am 22. März 2007 beschlossenen Änderungen treten mit ihrer Registrierung durch das Amtsgericht Kiel (Registergericht) in Kraft.
Auf Austrittserklärungen, die bis zum 31. Dezember 2006 beim Vorstand eingehen, ist noch § 12 Absatz 2 der Satzung in ihrer vorigen Fassung anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des § 5 Absatz 2 bis Absatz 4 der Satzung in voriger Fassung gelten als Vereinsordnung im Sinn des § 4 Absatz 2 fort, solange die Mitgliederversammlung nicht eine (andere) Allgemeine Abteilungsordnung beschlossen hat.

(3) Die bis zum Inkrafttreten der Satzung in ihrer jetzigen Fassung gültige Jugendordnung gilt als Vereinsordnung fort - und zwar mit § 25 der Satzung in voriger Fassung -, solange die Mitgliederversammlung nicht eine andere Jugendordnung beschlossen hat.

(4) Die bis zum Inkrafttreten der Satzung in ihrer jetzigen Fassung gültige Finanzordnung gilt als Vereinsordnung fort, solange die Mitgliederversammlung nicht eine andere Finanzordnung beschlossen hat.

(5) Die Bestimmungen des §§ 26 und § 27 der Satzung in voriger Fassung gelten als Ehrenordnung fort, solange die Mitgliederversammlung nicht eine andere Ehrenordnung beschlossen hat. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit des Ehrenrats für Entscheidung über Beschwerden wegen Ablehnung von Aufnahmeanträgen bei Inkrafttreten der jetzigen Satzung endet.

Registrierung am 06.11.2007

 

logo.jpg

Fotogalerie

gesundheit.jpg
stuetzpunkt.jpg

Nächster Termin

Son Sep 19, 2010 @12:00 - 05:00
KT-Sommerfest

Wer ist online

Wir haben 12 Gäste online
gesundheit_siegel.jpg